Notfallvorsorge

Vorsorgevollmacht | Patientenverfügung | Sorgerechtsverfügung | Testament

Wer trifft für mich Entscheidungen, wenn ich selbst nicht mehr in der Lage bin, mich zu artikulieren?
Wer darf mich in diesem Fall gegenüber Banken, Versicherungen oder anderen Institutionen vertreten?
Wer erhält das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder, wenn die Eltern ihrem Sorgerecht nicht nachkommen können oder versterben?
Auf welcher Grundlage wird entschieden, ob und wie ich nach einem Unfall oder bei schwerer Erkrankung behandelt werde?

Ehepartner, Eltern, Großeltern oder Kinder sind niemals automatisch entscheidungs- oder vertretungsberechtigt!
Ohne entsprechende Verfügung und/oder Vollmacht muss i.d.R. ein Gericht entscheiden, wer Sie vertritt oder betreut.
Oft wird dann ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt.

Durch die passende Versicherung kann man sich selbst oder die Hinterbliebenen für die Fälle absichern, über die man nicht gern spricht.

Ohne die entsprechende Vollmacht kann es jedoch passieren, dass die Angehörigen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt über die Versicherungsleistung verfügen dürfen.

Bewahren Sie sich Ihre Selbstbestimmung durch rechtskonforme Vollmachten.

Informationen zum Service der JURA DIREKT finden sie hier.

Folgenschwere Irrtümer

Wenn ich nicht mehr selbst einscheiden kann, macht das  mein Ehepartner.

Leider nein!
Gültige Rechtsgeschäfte für volljährige Personen dürfen gem. §§ 164 ff. BGB sowie §§ 662 ff. BGB nur dann andere Personen für Sie durchführen, wenn dafür eine gültige Vollmacht vorhanden ist. Ehepartner, Verwandte und Familienangehörige sind nicht zur automatischen Vertretung berechtigt.
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.
(BGB, § 1896 Abs. 1, Satz 1 BGB).

Im Notfall kommt unser Kind zur Oma.

Leider nein!
Ohne Sorgerechtsverfügung bestimmt das Familiengericht oder das Jugendamt einen Vormund (§ 1773 BGB).
Wenn die Eltern ihrem Sorgerecht nicht nachkommen können oder versterben, erhalten nicht automatisch Großeltern, Verwandte oder
Taufpaten das Sorgerecht.
Erst ab 14 Jahren haben Kinder bei der Wahl ihres Vormunds ein Mitspracherecht.

Das betrifft nur ältere Menschen.

Zum Betreuungsfall werden Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln
können. Schwere Erkrankungen oder Unfälle können die Ursache dafür sein.
Rechtliche Betreuung ist nicht alleine ein Phänomen des Alters.

Rechtzeitig vorsorgen

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Lassen Sie uns darüber sprechen, welche Vollmachten und Verfügungen auf Grund Ihrer familiären Situation notwendig sind und ob es sinnvoll ist, ein Testament zu verfassen.
Sie erhalten von mir Ihren individuellen Notfallordner. Wenn dieser entsprechend bestückt wurde, haben Sie und Ihre Angehörigen im Notfall alle notwendigen Unterlagen sofort griffbereit.

Vereinbaren Sie am besten sofort einen Termin.

Heiko Karmrodt
Fachberater private Vorsorge
Telefon: 03601 758011

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